Fokus
17.10.12  |   Michel Buro

Die Krux mit den Garantiearbeiten

Darauf waren wir nicht wirklich gefasst − zumindest nicht in diesem Masse. Dennoch gibt es sie und unbemerkt haben sie sich in den Alltag unserer Unternehmen eingeschlichen, sodass wir sie inzwischen nicht mehr loswerden können. Sie treten in vielfältigen Formen auf: als einfache oder Solidarbürgschaften, bedingte oder abstrakte ­Garantien, Ausführungs- und Erfüllungsgarantien, Rückgabe- und Bietungsgarantien … die Liste liesse sich beliebig erweitern.


 

Wir vertrauten auf den Schutz der SIA-Norm, die meines Erachtens auf intelligente und gerechte Weise die Modalitäten definiert, welche Abschlagszahlungen, Rückbehalte und insbesondere Solidarbürgschaft betreffen. Aber seit einigen Jahren behaupten die öffentlichen und privaten Bauherren, die bestehenden Instrumente würden nicht ausreichen und neigen dazu, ständig neue ­Forderungen nach Sicherheiten aufzustellen, die weit über die SIA-Norm hinausgehen – Tendenz steigend.

Das ist eine unerfreuliche Entwicklung, weil sie von den vertraglichen Beziehungen unabhängig und in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Die Sicherheitsleistungen können daher in Anspruch genommen werden, ohne dass der Verpflichtungsgrund bewiesen ist und ohne dass der Beklagte etwas ­dagegen einwenden könnte. Es gilt das Prinzip «zahlen geht vor anfechten».

Konstante Beobachtung – gesamthafte Verwaltung

Das Problem der Baugarantien wird immer grösser und betrifft sowohl die ­Finanz-, als auch die Verwaltungs- und Rechtsebene. Folglich muss der Unter­nehmer deren Entwicklung nach Identifikation der ­finanziellen und operationellen Risiken konstant beobachten und gesamthaft verwalten. Auf diese Weise kann er in Kenntnis der Sachlage seine tatsächlichen ­Bedürfnisse definieren und die verschiedenen Quellen lokalisieren, welche die ­erforderlichen Sicherheiten zum besten Preis anbieten. Es ist bekannt, dass sich die Banken aus diesem Markt zurückziehen, da sie die Gewährung einer ­Ga­rantie mit einem Kredit gleich­setzen. Diese Doktrin hat zur Folge, dass sich der Handlungsspielraum des Unternehmens stark verkleinert. Die Versicherungsgesellschaften, die das Vorsichts­prinzip stets pedantischer und empfindlicher handhaben, untersuchen die Bilanzen sehr genau, um die Zahlungsfähigkeit des Gesuchstellers nachzuweisen – eine Vorgehensweise, die jedem Engagement und jeder Festsetzung entsprechender Bedingungen vorangeht.

Es gibt auch die kantonalen Bürgschaftsgenossenschaften, die in bestimmten Kan­tonen und Regionen tätig sind. Doch ihr finanzielles Potenzial und die angebotenen Leistungsarten sind oft begrenzt. Man könnte sich übrigens fragen, ob sich unsere Berufsverbände in diesen ­Organisationen, die zweifellos ein ­effektives Instrument darstellen und für die Mitgliedsunternehmen sehr nützliche Leistungen erbringen, nicht stärker engagieren sollten.

Obwohl die Garantien nicht absolut sind, sind sie doch notwendig, weil sie die Bauherren und andere an einem Bauvorhaben beteiligte Akteure vor ökono­mischen Risiken schützen, indem sie den die Arbeiten ausführenden Parteien trotz allem eine bestimmte Disziplin auferlegen. Dabei müssen sich die Auftraggeber jedoch an das Prinzip der Verhältnismässigkeit halten. Mit anderen ­Worten: Der Bedarf muss durch eine professionelle und transparente Analyse der Risiken nachgewiesen werden, die es anschliessend ermöglicht, die Art, die Höhe, die Dauer und die Degressivität der Garantie zu definieren und dabei eine aus­gewogene Verteilung der Haftung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird den Solidarbürgschaften und den bedingten Garantien der Vorzug gewährt, während die abstrakten Garantien, die sogenannten Garantien auf erstes An­fordern, eher als die Ausnahme betrachtet werden. Das liegt im Interesse aller beteiligten Parteien. Wir dürfen die beträchtlichen Kosten nicht vergessen, die durch dieses Vorgehen entstehen.

Zu beachten ist auch die Komplexität der Verwaltungsverfahren, die dabei entsteht, alle Akteure betrifft und die zudem durch die Tendenz verstärkt wird, auf Konsortien zurückzugreifen und Arbeiten an Subunternehmen zu vergeben. Durch diese Si­tuation verdoppeln sich die Verpflichtungen und folglich auch die Kosten, die wiederum konstant steigen. Zugleich weiss man, dass diese Kosten am Ende der Bauherr trägt. Daher müssen einige Grundsätze in Erinnerung gerufen werden, die von manchen leider gerne vergessen werden:

  • Damit der Bedarf an Sicherheiten gedeckt ist, reichen in den meisten Fällen sinnvolle Vertragsklauseln aus, zum Beispiel das Recht auf Rückbehalt und Entschädigung oder die Vertragsstrafe.
  • Risikoprävention betreiben, statt sich durch finanzielle Sicherheiten vor Risiken schützen.
  • Im Allgemeinen genügt die SIA-Norm 118, um die Bedürfnisse der Bauherren und der Unternehmer zu decken.
  • Die finanzielle Deckung, welcher Art sie auch sein mag, garantiert kein Null-Risiko.

    Die Unternehmer sollten sich übrigens angespornt fühlen, obige Grundsätze als Wettbewerbselemente  in die Vertragsverhandlungen einzubringen. Es geht also für den Unternehmer darum, glaubwürdig darzulegen, dass der eigene Ruf, die Qualität der eigenen Leistungen und die Einhaltung der festgesetzten Fristen die beste Garantie darstellen, die er zu bieten hat. Eine gute Reputation hat auch ihren Preis, nämlich den Preis eines Vertrauensverhältnisses, das oft mehr wert ist als jede Garantie der Welt.   

P.S.:  Ich empfehle Ihnen die Lektüre der hervorragenden, demnächst vom SBV publizierten Broschüre zum Thema Sicherheitsleistungen.  


Neue SBV-Broschüre

Wie kann sich ein Bauunternehmer vor überrissenen Garantieansprüchen von Bauherren schützen? Und welche Sicherheitsleistungen darf ein Bauherr überhaupt verlangen? Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) nimmt zu diesen grundlegenden Fragen Stellung in einer neuen, zwölfseitigen Broschüre die demnächst erscheint. Diese liefert alle notwendigen Informationen zum Thema Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe. «Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe», Grundsätze des Schweize­rischen Baumeisterverbands, Zürich 2012 (erscheint demnächst).