Eine in der Baubranche weit verbreitete Art der Zusammenarbeit ist die Arbeitsgemeinschaft (Arge), die eine bessere Anpassung des Angebots an die Nachfrage erlaubt. Unternehmen, denen es nicht möglich ist, alleine einen Auftrag zu übernehmen, erreichen dieses Ziel durch die Zusammenlegung ihrer Ressourcen und Kompetenzen.
Die Grossprojekte der Sechzigerjahre haben gezeigt, dass ein Ungleichgewicht bestand zwischen dem Umfang der Aufträge und der Struktur der Bauunternehmen, die in der Lage waren, diese zu realisieren. Die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen hat sich als wirksames Instrument für den Zugang zu Aufträgen erwiesen, die sie allein nicht hätten bewältigen können. Die Arge hat sich rasch bewährt und weiterentwickelt: Erst wurde diese Form der Zusammenarbeit durch den Wunsch der (öffentlichen oder privaten) Bauherren, ihre Aufträge auf mehrere Unternehmen zu verteilen, begünstigt, dann durch die Effizienzsteigerungen, die sich mit intelligenter Zusammenarbeit erzielen liessen.
Der lebhafte Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen war ein entscheidender Antrieb für die Spezialisierung vieler Unternehmen, die sich gezwungenermassen auf ihre Kernkompetenzen konzentrierten und wenig rentable Tätigkeiten aufgaben. Die beinahe systematische Vergabe an Offerenten mit dem tiefsten Preis hat den Wettbewerb noch weiter verschärft. Die Auswirkungen waren zunächst positiv, verschleierten jedoch die Tatsache, dass der Kreis der Unternehmen, welche die Gesamtheit der Arbeiten allein ausführen konnten, ständig kleiner wurde. Viele KMU wollen oder können Aufträge mit einem Volumen von über zwei Millionen Franken nicht mehr alleine übernehmen. Die Praxis der Arge hat sich auf allen Stufen der Branche durchgesetzt.
Der SBV hat die Form der Arbeitsgemeinschaft, juristisch eine einfache Gesellschaft, immer als nützlich betrachtet. Er hat daher spezifische Instrumente entwickelt, die der Branche und den Mitgliedern dienen. Dazu gehören der Arbeitsgemeinschaftsvertrag oder der Behelf für dessen optimale Nutzung. Heute werden die meisten Grossaufträge im Tiefbau von Arge realisiert.
Seit das neue Kartellgesetz in Kraft ist, steht die Arge gewollt oder ungewollt im Visier der Wettbewerbsbehörde, und man begegnet ihr mit Argwohn. Kann die Arge dem Wettbewerb schaden und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Das geltende Kartellgesetz geht von einer unzulässigen Wettbewerbsabrede aus, wenn es zwischen Unternehmen zu Absprachen über Preise, Mengen oder Gebiete kommt. Um sich an einem öffentlichen Auftrag beteiligen zu können, ist es üblich, dass sich jede interessierte Unternehmung einzeln für das Submissionsverfahren anmelden muss. Nach Prüfung des Dossiers schliessen sich einige zu einer Arge zusammen und arbeiten eine gemeinsame Offerte aus, die dem Bauherrn als solche unterbreitet wird. Für den Laien führt dies zu einer vermeintlichen Reduktion der Submittenten und vermittelt den Eindruck einer Wettbewerbsbeeinträchtigung. In Tat und Wahrheit können manche Unternehmen jedoch nur unter der Bedingung einzeln an Ausschreibungen teilnehmen, dass die Arbeiten dank Zusammenschluss mit anderen Submittenten samt zusätzlichen Mitteln ausgeführt werden.
In seiner Botschaft zur Revision des Kartellgesetzes möchte der Bundesrat das aktuelle Prinzip einer Absprachevermutung durch die Einführung eines Verbots horizontaler Absprachen ersetzen. Dieser gefährliche und unnötige Vorschlag stellt eine Verdrehung des in der Verfassung vorgesehenen Grundsatzes zur Bekämpfung von Missbräuchen dar. Er führt zu keiner Stärkung des Wettbewerbs und muss abgelehnt werden. Die Auswirkungen auf die Arge sind noch nicht absehbar. Um den Fortbestand dieser seit Jahrzehnten nutzbringenden Institution sicherzustellen, wäre es im Falle eines zukünftigen formellen Verbots unabdingbar, jegliche diesbezügliche Missverständnisse zu beseitigen.
Im Gesetz müsste klar präzisiert werden, dass Zusammenschlüsse von Submittenten als solche aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt sind und daher nur sanktioniert werden können, wenn sich herausstellt, dass ihr Verhalten den Wettbewerb vorsätzlich ausschalten oder schmälern wird. Jede andere Lösung wäre eine verheerende Einmischung des Staates und ein neuer, unnötiger und beklagenswerter Schritt in Richtung Planwirtschaft.
Dies hätte unter anderem zusätzliche Vergaben an Subunternehmer zur Folge, was bekanntlich Ursache zahlreicher Unregelmässigkeiten sein kann und schon heute zahlreicher Kontrollmittel bedarf. Sowohl für den Konsumenten als auch für den Arbeitnehmer hätte das Verbot solcher Zusammenschlüsse «per se» nur Nachteile.
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